FAQ

Hier finden Sie alle Antworten zu den häufigsten Fragen

FAQ’s Taxanomyy

Wenn eine der bestellten Flaschen Zapfengeschmack aufweist, wird dieser von uns vergütet. Voraussetzung dafür ist, dass der Fehler feststellbar und die Flasche noch mindestens zu ¾ gefüllt ist.

Wenn derselbe Jahrgang noch verfügbar ist, wird der Zapfenwein ausgetauscht. Anderenfalls erhalten Sie eine Gutschrift in Form eines Gutscheins, den Sie bei einer Folgebestellung einlösen können.

Wir können Zapfenwein nur vergüten, sofern uns die Flasche wieder zur Verfügung gestellt wird. Sie haben die Möglichkeit, diese in unserem Weingut in Salgesch, in der Weinhandlung Ritschard in Interlaken oder im Salgescher Weinkeller Mathier in Hochdorf / Luzern abzugeben. Sie können dann wahlweise direkt neuen Wein mitnehmen, oder Sie erhalten von uns eine Gutschrift, welche Sie bei einer späteren Folgebestellung verwenden können.

Nein, Sie haben die Möglichkeit, den Wert des Zapfenweins für jeden anderen Wein einzusetzen.

Zapfenwein wird von uns bis drei Jahr ab Kaufdatum vergütet.

Von der Zapfenwein-Regelung ausgeschlossen sind Weine, die mit synthetischen Korken oder Drehverschluss verschlossen sind oder Weine, die das empfohlene Genussalter überschritten haben.

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